in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder steht, dass man der Feuerwehr im Gefahrenfall Zutritt gewähren muss. Hier ein Beispiel:
Soweit, sogut. Aber: Wie sieht es denn aus, wenn es sich bei dem betreffenden Raum um eine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte handelt. Die Feuerwehr ist ja auch bei einer LUK versichert. Somit ergibt sich auch hier das Zutrittsverbot für elektrotechnische Laien (DGUV Vorschrift 4 i. V. m. VDE 0105-100, Abschnitt 3.1.101 & 4.3.1).(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen
sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes
den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen
und Lagerstätten, Schiffen oder Luftfahrzeugen zu gestatten. Sie haben Wasservorräte
und Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück
gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. Sie haben die von
der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen
zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von
Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen.
Welche Erfahrung habt Ihr hierzu mit den Feuerwehren gemacht? Verlangen diese bei Euch einen Werkselektriker bzw. eine Betriebsteilabschaltung oder wird der Raum einfach geöffnet und nach den Regeln der Kunst (Sprühstrahl und Abstand) "geflutet"?
Gruß Olaf