DIN 18014:2014-03 verfügbar
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DIN 18014:2014-03 verfügbar
Die neue DIN 18014:2014-03 ist vorzeitig verfügbar.
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Die neue DIN 18014:2014-03 ist leider nicht ganz fehlerfrei.
Der gravierenste Bug ist, dass feuerverzinkte Anschlussfahnen mit Kunsttoffmantel versehentlich bei den Ringerdern anstatt bei den Fundamenterdern eingruppiert wurden. Der geringste ist, dass in der Legende von Bild 11 der Ringerder als Bodenplatte mit Bewehrung bezeichnet wurde.
Der Übergangswiderstand zwischen zwei Anschlussfahnen darf nur noch max. 0,2 statt zuvor 1,0 Ohm betragen.
Mehr Details zu Änderungen der neuen DIN 18014:2014-03 wenn sich der zuständige NABau zu einer E-Mail-Anfrage geäußert hat.
Der gravierenste Bug ist, dass feuerverzinkte Anschlussfahnen mit Kunsttoffmantel versehentlich bei den Ringerdern anstatt bei den Fundamenterdern eingruppiert wurden. Der geringste ist, dass in der Legende von Bild 11 der Ringerder als Bodenplatte mit Bewehrung bezeichnet wurde.
Der Übergangswiderstand zwischen zwei Anschlussfahnen darf nur noch max. 0,2 statt zuvor 1,0 Ohm betragen.
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Nachdem die zuständige NABau-Kommission nur zweimal jährlich zusammen tritt, kann es noch unbestimmt lange dauern bis die entdeckten Ungereimtheiten der neuen DIN 18015:2014-03 bereinigt werden.
Ich gehe daher schon jetzt mit Folien in die Vorleistung.
Ich gehe daher schon jetzt mit Folien in die Vorleistung.
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Moin Dipol,
sehr schön herausgearbeitet! Mir sind viele deiner Fragen auch gekommen.
Am wenigsten entspricht es de Praxis, dass der Fundamenterder durch eine Elektrofachkraft errichtet und eingemessen wird. In 98% der Fälle haben wir noch Nachholbedarf...
sehr schön herausgearbeitet! Mir sind viele deiner Fragen auch gekommen.
Am wenigsten entspricht es de Praxis, dass der Fundamenterder durch eine Elektrofachkraft errichtet und eingemessen wird. In 98% der Fälle haben wir noch Nachholbedarf...
Der Strom kann ruhig bunt sein-ohne Kabel nützt das nix.
Bild: NAKBA 3x95/50sm 0,6/1kV VDE U 0250:1936
Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und basiert auf fundierten Kenntnissen der elektrotechn. Regelwerke. Er ist eine pers. Interpretation des Autors. Etwaige rechtliche Empfehlungen und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet nicht statt.
Haftungsansprüche gegen den Autor, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind ausgeschlossen.
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Gibt's Infos zur Diskussion über den Faserbeton?
Befürchtet man bei konventioneller Bewehrung eine schadensbedingte gefährliche Potentialverschleppung durch den Stahl, die man durch Einbindung in den PA verhindern/"ableiten" will? Und das entfällt dann, durch die nicht mehr durchgänge Metalldurchziehung?
Oder geht man umgekehrt davon aus, dass bei Stahlfaserbeton der Faseranteil eine ausreichende Leitfähigkeit für einen Potentialausgleich von Haus aus aufweist?
Oder sieht man schlichtweg nur das Anschlussproblem? - Was ja aber duch Bandstahlring oder statisch nicht erforderliche Bewehrungsmatte zu lösen wäre
Und unterscheidet man hier irgendwie zwischen Stahl- und Polymerfaser-Zusätzen?
Befürchtet man bei konventioneller Bewehrung eine schadensbedingte gefährliche Potentialverschleppung durch den Stahl, die man durch Einbindung in den PA verhindern/"ableiten" will? Und das entfällt dann, durch die nicht mehr durchgänge Metalldurchziehung?
Oder geht man umgekehrt davon aus, dass bei Stahlfaserbeton der Faseranteil eine ausreichende Leitfähigkeit für einen Potentialausgleich von Haus aus aufweist?
Oder sieht man schlichtweg nur das Anschlussproblem? - Was ja aber duch Bandstahlring oder statisch nicht erforderliche Bewehrungsmatte zu lösen wäre
Und unterscheidet man hier irgendwie zwischen Stahl- und Polymerfaser-Zusätzen?
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Gleich eingangs noch ein Nachtrag zu den Änderungen der DIN 18014:2014-03:
Für Anschlussfahnen ist auch Kupfer mit 50 mm² Querschnitt als Seil (blank oder verzinnt) und NYY zulässig.
Es ist verdächtig ruhig in der Frage denn der kommissarische AK-Vorsitzende des NABau ist Kollege von Herr W. und er hat ihn sicherlich auf dem kleinen Dienstweg von meinen Anfragen informiert.
Für Anschlussfahnen ist auch Kupfer mit 50 mm² Querschnitt als Seil (blank oder verzinnt) und NYY zulässig.
Die Info kam von einem Referenten auf einem Planerforum und bedarf -da die DIN 18014:2014-03 keine Ausnahme macht- noch der Bestätigung durch den zuständigen Arbeitskreis beim NABau.Teletrabi hat geschrieben:Gibt's Infos zur Diskussion über den Faserbeton?
Zu dem Thema gibt es bestimmt noch nichts in der Fachliteratur und bislang wird man von der NABau-Geschäftsstelle bis zur nächsten halbjährlichen Sitzung vertröstet. Die im Seminar eher beiläufig gemachte Aussage von Herrn W. bezog sich explizit nur auf Bodenplatten aus Faserbeton.Teletrabi hat geschrieben:Befürchtet man bei konventioneller Bewehrung eine schadensbedingte gefährliche Potentialverschleppung durch den Stahl, die man durch Einbindung in den PA verhindern/"ableiten" will? Und das entfällt dann, durch die nicht mehr durchgänge Metalldurchziehung?
Es ist verdächtig ruhig in der Frage denn der kommissarische AK-Vorsitzende des NABau ist Kollege von Herr W. und er hat ihn sicherlich auf dem kleinen Dienstweg von meinen Anfragen informiert.
Ein Anschlussproblem an einen Potenzialausgleichsleiter gibt es nicht und Faserbeton kann man unabhängig von seinen Zusätzen nicht anklemmen.Teletrabi hat geschrieben:Oder sieht man schlichtweg nur das Anschlussproblem?
Was ja aber duch Bandstahlring oder statisch nicht erforderliche Bewehrungsmatte zu lösen wäreUnd unterscheidet man hier irgendwie zwischen Stahl- und Polymerfaser-Zusätzen?
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Die Hürden sind hier sehr hoch gelegt worden.
Die hier im Faden aufgeführten fachlichen Änderungenhalte ich für richtig.
Das ganze trägt aber ganz schön die Handschrift von Lobby-Verbänden.
Nur der beim EVU eingetragene Elektriker darf... Das nimmt den Tiefbauern die Möglichkeit über eigene EffT die Erder selber zu machen.
Eleganter wäre es gewesen, hier eine Befähigung, die jeder erreichen kann, zu schaffen, als mal wieder den Eingetragenen noch höher zu heben.
Das schließt hier sogar die Planung und Überwachung durch einen Elektroplaner/-sachverständigen aus. Der ist ja bekanntlich nicht beim EVU eingetragen.
Viele Grüße
Carsten
Die hier im Faden aufgeführten fachlichen Änderungenhalte ich für richtig.
Das ganze trägt aber ganz schön die Handschrift von Lobby-Verbänden.
Nur der beim EVU eingetragene Elektriker darf... Das nimmt den Tiefbauern die Möglichkeit über eigene EffT die Erder selber zu machen.
Eleganter wäre es gewesen, hier eine Befähigung, die jeder erreichen kann, zu schaffen, als mal wieder den Eingetragenen noch höher zu heben.
Das schließt hier sogar die Planung und Überwachung durch einen Elektroplaner/-sachverständigen aus. Der ist ja bekanntlich nicht beim EVU eingetragen.
Viele Grüße
Carsten
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Die Antwort des AK-Vorsitzenden vom zuständigen NABau und mein letzter Beitrag hatten sich überschnitten. Das mit der Zuordnung der Anschlussfahnen mit Kunststoffmantel zu den Ringerdern sei beispielhaft. Solche Begründungen sind mir schon aus dem DKE K735 vertraut, wenn nicht textkonforme Beispielbilder angesprochen wurden.
Den Vorwurf an meine Adresse, dass Einsprüche innerhalb der Einspruchsfrist vorzutragen sind, akzeptiere ich und hänge daher die Ungereimtheiten ab sofort eine Stufe tiefer.
Der DIN und der zuständige NABau-Ausschuss sind in diesem Fall einseitiger Sympathie zu konzessionierten Elektrikern absolut unverdächtig. Dass die Installation durch konzessionierte EFK erfolgen muss ergibt sich im Text der DIN 18014:2014-03 lediglich aus einem leicht zu überlesenden Hinweis auf die Niederspannungsanlagenverordnung (NAV).
Die NAV wird aber ebenso wie die DIN 18014 von Architekten, Fachingenieure, Rohbauunternehmen wie auch EFK überwiegend nicht registriert obwohl es über Google reichlich Artikel in der Sekundärliteratur gibt, Klick!. In den letzten 6 1/2 Jahren musste man auf den meisten Baustellen zur Ansicht gelangen, dass die beiden Normen gar nicht existieren.
Den Vorwurf an meine Adresse, dass Einsprüche innerhalb der Einspruchsfrist vorzutragen sind, akzeptiere ich und hänge daher die Ungereimtheiten ab sofort eine Stufe tiefer.
Diese Forderung ist aber keine Neuerung mehr, siehe erste Folie mit Normenstand von 2007!Carsten.B hat geschrieben: Das ganze trägt aber ganz schön die Handschrift von Lobby-Verbänden.
Nur der beim EVU eingetragene Elektriker darf... Das nimmt den Tiefbauern die Möglichkeit über eigene EffT die Erder selber zu machen.
Der DIN und der zuständige NABau-Ausschuss sind in diesem Fall einseitiger Sympathie zu konzessionierten Elektrikern absolut unverdächtig. Dass die Installation durch konzessionierte EFK erfolgen muss ergibt sich im Text der DIN 18014:2014-03 lediglich aus einem leicht zu überlesenden Hinweis auf die Niederspannungsanlagenverordnung (NAV).
Die NAV wird aber ebenso wie die DIN 18014 von Architekten, Fachingenieure, Rohbauunternehmen wie auch EFK überwiegend nicht registriert obwohl es über Google reichlich Artikel in der Sekundärliteratur gibt, Klick!. In den letzten 6 1/2 Jahren musste man auf den meisten Baustellen zur Ansicht gelangen, dass die beiden Normen gar nicht existieren.
Die alte wie auch neue Formulierung hindert keinen Architekten oder Elektro-Fachingenieur daran die Erdungsanlage weiterhin im Gewerk Rohbau auszuschreiben. Dass eine konzessionierte EFK beim Einbau federführend und kontrollierend dabei sein sein muss, mag eine lästige Organisationserschwerung sein, da muss man eben rechtzeitig planen.Carsten.B hat geschrieben:Eleganter wäre es gewesen, hier eine Befähigung, die jeder erreichen kann, zu schaffen, als mal wieder den Eingetragenen noch höher zu heben.
Das schließt hier sogar die Planung und Überwachung durch einen Elektroplaner/-sachverständigen aus. Der ist ja bekanntlich nicht beim EVU eingetragen.
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Das sehe ich nicht so.
Wer sich als Elektro-Gutachter auch handwerklich betätigen will benötigt bis zur vollständigen Auflösung des Meisterprivilegs durch die EU einen Eintrag in der Handwerksrolle und im Installateurverzeichnis eines VNB. Wer die Qualifikation besitzt kann sich dort jederzeit eintragen lassen und muss wie jeder andere Handwerker die dafür anfallenden Kosten tragen.
Und dann stellt sich auch die Gewissensfrage, ob man die vertragliche VNB-Verpflichtung ein VDE-Auswahlabo zu unterhalten, auch wirklich einhalten will.
Wer sich als Elektro-Gutachter auch handwerklich betätigen will benötigt bis zur vollständigen Auflösung des Meisterprivilegs durch die EU einen Eintrag in der Handwerksrolle und im Installateurverzeichnis eines VNB. Wer die Qualifikation besitzt kann sich dort jederzeit eintragen lassen und muss wie jeder andere Handwerker die dafür anfallenden Kosten tragen.
Und dann stellt sich auch die Gewissensfrage, ob man die vertragliche VNB-Verpflichtung ein VDE-Auswahlabo zu unterhalten, auch wirklich einhalten will.