Dieses Forum beschäftigt sich mit folgenden Themen: E-Technik allgemein, E-Technik Grundlagen, Elektrische Energietechnik, Elektronik, Ausbildung in den Elektroberufen, Normen (z.B. DIN/VDE), Computer Hard- und Software
In der Ausgabe 2000 der Landesgruppe Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin, Brandenburg bin ich im Abschnitt 7.3 fündig geworden.
(3) Der Errichter bringt die Zählerschränke lotrecht so an, daß die Zähl- und Meßeinrichtungen sowie die Steuereinrichtungen
frei zugänglich sind und ohne besondere Hilfsmittel abgelesen bzw. eingestellt werden können.
Daraus kann man sicherlich ableiten, dass ein freier Blick zum Zähler gemeint ist. In der 1992er Ausgabe steht es identisch.
Gruß Olaf, der aus dem staubigen Archiv zurück ist
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794