Es geht nicht um das Nachrüsten was ich als bedenklich ansehen würde sondern nur um die Aussage unserer Elektrofirma, dass bei Reparatur einer Steckdose (Steckdoseneinsatz) ein FI-Schutzschalter eingebaut werden muss. Währe mir neu.
Wollte nicht extra ein neues Thema eröffnen.
Nachrüstung einer Steckdose
- miwi17null6
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Re: Nachrüstung einer Steckdose
Auszug de 18/2018-Praxisfrage
Keine Anpassungspflicht
Das bloße Auswechseln bzw. Ersetzen vorhandener Steckdosen oder auch anderer elektrischer Betriebsmittel führt nicht dazu,
dass die gesamte elektrische Anlage oder Teile davon an neuere Normen angepasst werden müssen.
Das setzt natürlich voraus, dass die elektrische Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung den damals gültigen Normen entsprach.
Außerdem dürfen von der vorhandenen elektrischen Anlage keine Gefahren für Personen und Sachen ausgehen.
Sinnvoll ist der Einsatz einer Fehlerstromschutzeinrichtung mit Nennfehlerstomschutzschalter 30mA in Endstromkreisen allemal.
Keine Anpassungspflicht
Das bloße Auswechseln bzw. Ersetzen vorhandener Steckdosen oder auch anderer elektrischer Betriebsmittel führt nicht dazu,
dass die gesamte elektrische Anlage oder Teile davon an neuere Normen angepasst werden müssen.
Das setzt natürlich voraus, dass die elektrische Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung den damals gültigen Normen entsprach.
Außerdem dürfen von der vorhandenen elektrischen Anlage keine Gefahren für Personen und Sachen ausgehen.
Sinnvoll ist der Einsatz einer Fehlerstromschutzeinrichtung mit Nennfehlerstomschutzschalter 30mA in Endstromkreisen allemal.
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Re: Nachrüstung einer Steckdose
Moin zusammen,
naja, es kommt mal wieder darauf an, wo sich die Steckdose befindet.
Liegt ein Fehler in der Umsetzung der damaligen Installationsvorgaben vor, so muss der damalige Fehler korrigiert werden. Dies würde in der Regel bedeuten, nach den aktuellen Regelwerken zu arbeiten.
War die Installation damals in Ordnung (z. B. TT-System oder Brandschutz) und wir befinden uns in einer Arbeitsstätte, dann muss § 3a ArbStättV betrachtet werden. Die Arbeitsstätte ist nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Hier kann man schon eine Nachrüstpflicht erkennen. Wenn nun die Steckdose getauscht wird, sollte man zumindest darüber nachdenken, ob der RCD getauscht werden soll. Hier sind aber die VEFK und der AnlB gefragt und weniger der ausführende Fachbetrieb (der gerne hierauf hinweisen darf).
Gruß Olaf
naja, es kommt mal wieder darauf an, wo sich die Steckdose befindet.
Liegt ein Fehler in der Umsetzung der damaligen Installationsvorgaben vor, so muss der damalige Fehler korrigiert werden. Dies würde in der Regel bedeuten, nach den aktuellen Regelwerken zu arbeiten.
War die Installation damals in Ordnung (z. B. TT-System oder Brandschutz) und wir befinden uns in einer Arbeitsstätte, dann muss § 3a ArbStättV betrachtet werden. Die Arbeitsstätte ist nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Hier kann man schon eine Nachrüstpflicht erkennen. Wenn nun die Steckdose getauscht wird, sollte man zumindest darüber nachdenken, ob der RCD getauscht werden soll. Hier sind aber die VEFK und der AnlB gefragt und weniger der ausführende Fachbetrieb (der gerne hierauf hinweisen darf).
Gruß Olaf
Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft sondern meine Meinung bzw. mein Tipp für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland! Die einschlägigen Normen/Vorschriften (z. B. DIN, VDE, TAB, DGUV, TRBS, BekBS, NAV, EN, LBO, LAR, ArbStättV, BetrSichV, ProdSG, ...) sind zu beachten. Ein Rechtsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nennung von Fundstellen in Regelwerken stellt keine Rechtsberatung sondern nur die Sichtweise des Verfassers dar.
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794
Für elektrotechnische Laien gilt: Dieser Beitrag erläutert die technischen Zusammenhänge. Die Umsetzung obliegt den konzessionierten Fachbetrieben (§13(2)NAV).
"Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten." §33 I-3 prALR 1794