Verfasst: Sonntag 25. August 2013, 20:01
Nicht vergessen das die rechtlich höchste Vorgabe die Betriebssichereitsverordnung ist. Die BGV ist da eigendlich nur noch nebensächlich.
Verantwortlich ist prinzipiell der Arbeitgeber:
BetrSichV §10 Prüfungen der Arbeitsmittel
....Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, das die Arbeitsmittel,
deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach
jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem
neuen Standort geprüft werden.
Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen
Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu
überzeugen.
Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen
durchgeführt werden......
Das bedeutet das der Arbeitgeber dafürzu sorgen hat, dass nur eine befähigte Person prüft. Er muss bei einer externen Vergabe ebenfalls den Nachweis verlangen.
Wer ist eine befähigte Person?
Befähigte Person: nach TRBS 1203
....2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B.GPSG, einschlägige GPSGV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann......
Wenn es um die Prüfung elektrischer Geräte geht, dann gilt auch folgendes:
......3.3 Berufsausbildung
Ergänzend zu Abschnitt 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung (Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium derElektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation besitzen. .....
.......3.3 Berufserfahrung
Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss ergänzend zu Abschnitt 2.2 die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen besitzen.
Personen mit der o. g. elektrotechnischen Berufsausbildung verfügen in der Regel über die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld. ......
.....3.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. .....
BetrSichV: Der Unternehmer mus die befähigte Person bestellen
Bestellung zur befähigten Person: nach BetrSichV
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(3) ........Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind
Abgesehen davon muss der Unternehmer die Prüffristen anhand einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
.....(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. ......
Ausserdem sollte bei solchen billigpreisen dem verantwortlichen Unternehmer klar sein, dass zu diesem Preis keine fachgerechte Prüfung durchgeführt weren kann. Der Unternhmer würde damit auch gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen.
Dieses sollte nur einen kleinen Einblick geben, der zeigen soll, dass alles nicht so einfach ist.
Vorallem ist es nicht möglich die Verantwortung an einen externen billigheimer auszulagern.
Ich würde so etwas schon fast als Vorsatz bewerten.
Aber ich bin natürlich kein Anwalt.
Kann ein Buch empfehlen: VDE Band 120 bzw. 121
Autor ist Thorsten Neumann. Er ist Sachverständiger für BetrSichV und Gefährdungsbeutreilung. Schreibt sehr gut zu lesenende Bücher
Hat auch einen Blog: http://www.thorsten-neumann.de
Ich hoffe es hilft weiter.
Verantwortlich ist prinzipiell der Arbeitgeber:
BetrSichV §10 Prüfungen der Arbeitsmittel
....Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, das die Arbeitsmittel,
deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach
jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem
neuen Standort geprüft werden.
Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen
Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu
überzeugen.
Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen
durchgeführt werden......
Das bedeutet das der Arbeitgeber dafürzu sorgen hat, dass nur eine befähigte Person prüft. Er muss bei einer externen Vergabe ebenfalls den Nachweis verlangen.
Wer ist eine befähigte Person?
Befähigte Person: nach TRBS 1203
....2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B.GPSG, einschlägige GPSGV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann......
Wenn es um die Prüfung elektrischer Geräte geht, dann gilt auch folgendes:
......3.3 Berufsausbildung
Ergänzend zu Abschnitt 2.1 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung (Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium derElektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation besitzen. .....
.......3.3 Berufserfahrung
Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss ergänzend zu Abschnitt 2.2 die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen besitzen.
Personen mit der o. g. elektrotechnischen Berufsausbildung verfügen in der Regel über die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld. ......
.....3.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. .....
BetrSichV: Der Unternehmer mus die befähigte Person bestellen
Bestellung zur befähigten Person: nach BetrSichV
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(3) ........Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind
Abgesehen davon muss der Unternehmer die Prüffristen anhand einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
.....(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. ......
Ausserdem sollte bei solchen billigpreisen dem verantwortlichen Unternehmer klar sein, dass zu diesem Preis keine fachgerechte Prüfung durchgeführt weren kann. Der Unternhmer würde damit auch gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen.
Dieses sollte nur einen kleinen Einblick geben, der zeigen soll, dass alles nicht so einfach ist.
Vorallem ist es nicht möglich die Verantwortung an einen externen billigheimer auszulagern.
Ich würde so etwas schon fast als Vorsatz bewerten.
Aber ich bin natürlich kein Anwalt.
Kann ein Buch empfehlen: VDE Band 120 bzw. 121
Autor ist Thorsten Neumann. Er ist Sachverständiger für BetrSichV und Gefährdungsbeutreilung. Schreibt sehr gut zu lesenende Bücher
Hat auch einen Blog: http://www.thorsten-neumann.de
Ich hoffe es hilft weiter.